Das Landesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben, weil mit dem System biometrische Daten erfasst würden und eine solche Erfassung nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung DSGVO nur im absoluten Ausnahmefall erlaubt sei.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 4.6.2020 entschieden, dass ein Arbeitnehmer eine Zeiterfassung per Fingerabdruck nicht dulden muss. Das Aktenzeichen lautet 10 Sa 2130/19. Der Fall: Der Arbeitgeber in einer radiologischen Praxis führte ein Zeiterfassungssystem mit einem Fingerabdruck-Scanner ein, einer der Arbeitnehmer lehnte die Benutzung von diesem Zeiterfassungssystem ab.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben, weil mit dem System biometrische Daten erfasst würden und eine solche Erfassung nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung DSGVO nur im absoluten Ausnahmefall erlaubt sei.