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Montag, 22 Februar 2021 09:00

Chromtrioxid kann vorerst bleiben

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Chrom(VI)-Oberfl ächen aus europäischen Galvaniken zum Korrosionsschutz wird es bis mindestens 2024 geben. Folgeanträge sind geplant Chrom(VI)-Oberfl ächen aus europäischen Galvaniken zum Korrosionsschutz wird es bis mindestens 2024 geben. Folgeanträge sind geplant

Der Revisionszeitraum bis September 2024 ist allerdings mehr als knapp bemessen.

Im „Zulassungspoker Chromtrioxid“ (CAS-Nr.: 1333-82-0) liegen die Karten nun endlich offen auf dem Tisch. Mit einer Verzögerung von rund dreieinhalb Jahren – Sunset Date war bekanntlich der 21. September 2017 – ist die Entscheidung durch die EU-Kommission nun kurz vor Ende letzten Jahres gefallen und zwar zu Gunsten von fünf der sechs beantragten Zulassungen.

Über die letzte Verwendung „funktionelle Verchromung mit dekorativem Charakter“ wird erst noch entschieden, sobald der von den Behörden nachgeforderte Substitutionsplan von der ECHA abschließend bewertet worden ist. Es wurden Revisionszeiträume pauschal von vier Jahren für die fünf Verwendungen von Chromtrioxid gewährt. Chromtrioxid kann damit bis zum September 2024 in der Galvanotechnik verwendet werden.

"Chrom(VI)-Zulassung: ein wahrer Poker"

Die EU-Kommission hat fünf der sechs Zulassungsanträge zur Weiterverwendung von Chrom(VI) positiv beschiedenDie EU-Kommission hat fünf der sechs Zulassungsanträge zur Weiterverwendung von Chrom(VI) positiv beschiedenDie Entscheidung der EU-Kommission ist am 18.12.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert worden und damit geltendes Recht. Erst die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union löst die entsprechenden Pflichten (Notifikationspflicht gemäß Artikel 66 der REACh-VO) für alle Betroffenen aus. Aus den publizierten Dokumenten sind die Zulassungszeiträume und Bedingungen für die Verwendung von Chromtrioxid ersichtlich, an die sich Zulassungsinhaber und nachgeschaltete Anwender zu halten haben. Mittlerweile hat das CTAC-Konsortium darüber informiert, dass man beabsichtigt einen Folgeantrag (Sammelzulassung, up-stream-Antrag) durch ein Konsortium namens CTAC Sub 2 zu stellen. Der Folgeantrag ist spätestens 18 Monate vor Ablauf des Revisionszeitraums bei der ECHA einzureichen. Um das Chromtrioxid bzw. Chrom(VI)-haltige Produkte weiterhin verwenden zu dürfen, sind jedoch die mit den Zulassungen verknüpften behördlichen Auflagen und Forderungen zu erfüllen, die der Entscheidung der EU-Kommission entnommen werden können. Darunter finden sich Expositionsmessungen, die durch den nachgeschalteten Anwender durchzuführen sind sowie das Sammeln von Daten aus der Abluft- und Abwasserüberwachung, die alle an die ECHA zu übermitteln sind. Dies hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen. Die erste Durchführung der Messungen und Weitergabe der Messergebnisse an die ECHA ist bis Juni 2021 durchzuführen. Diese Daten werden auch den Zulassungsinhabern zur Verfügung gestellt und sollen u. a. dazu genutzt werden, die Zulassungsinhaber in die Lage zu versetzen, Expositionsszenarien ggf. anzupassen und die Nachfolgeanträge ausarbeiten zu können.

Unternehmen bzw. Anwender, die Chromtrioxid weiterhin verwenden wollen, sind nun angehalten, bis spätestens 18.3.2021 eine Notifikation gemäß Artikel 66 der REACh-VO bei der ECHA über REACH-IT vorzunehmen. Sie müssen dabei Angaben machen, die den zugelassenen Stoff, seine Verwendung und das mit diesem Stoff umgehende Unternehmen betreffen.

Nachgeschaltete Anwender

Es ist vom Anwender darauf zu achten, aus welcher Quelle er Chrom(VI)-haltige Produkte sowie Chromsäure bzw. Chromtrioxid bezieht. Je nach Bezugsquelle sind für die Notifikation gemäß Artikel 66 der REACh-VO andere Zulassungsnummern zu verwenden. Die gültige Zulassungsnummer ist ihm von seinem Lieferanten zu benennen. Kann sich der Lieferant auf keine Zulassungsnummer berufen, ist die angebotene Ware illegal. Ab sofort ist auf den Etiketten der Chrom(VI)-haltigen Produkte die Zulassungsnummer zusätzlich anzugeben. Dies gilt auch für Ware im Lager oder im Einsatz befindliche Ware. Gebinde, welche diese Nummer nicht tragen, sind illegal und dürfen nicht verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

Ein Stoff kann unter REACh nach Durchlaufen ganz bestimmter Verfahren auf den Anhang XVII (Verzeichnis der Stoffbeschränkungen) oder über einen „Zwischenstopp“ auf der Kandidatenliste (SVHC-Liste) auf den Anhang XIV (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen werden. Befindet sich ein Stoff im Anhang XVII, dann sind die dort genannten Beschränkungen einzuhalten.

 "Ohne Nummer ist die Ware illegal"

Sollte ein Stoff als besonders besorgniserregend eingestuft werden, d. h. auf die Kandidatenliste kommen, dann muss für Gemische eine entsprechende Angabe des SVHC im Sicherheitsdatenblatt erfolgen. Kandidatenstoffe, die sich in Erzeugnissen mit einem Gehalt von > 0.1 Gew.-% und mehr als 1 Tonne pro Jahr und Produzent bzw. Importeur wiederfinden, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 7 Absatz 2. Die Verwendung des Stoffes ist damit der ECHA durch den Hersteller oder Importeur des Erzeugnisses mitzuteilen. Zusätzlich müssen nach Artikel 33 (Informationspflicht) ab einem Gehalt von 0.1 Gew.-% Informationen über den SVHC (mindestens Angabe des Namens) an die Kunden weitergereicht werden. Ein Kandidatenstoff kann auch den Weg auf den Anhang XIV nehmen. Nach dem Sunset Date ist es nicht mehr gestattet, diese Stoffe ohne Zulassung in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Solange das Sunset Date noch nicht überschritten ist, gelten die Pflichten und Fristen, die auch die Kandidatenstoffe betreffen. Nach dem Sunset Date endet die Verwendung des zulassungspflichtigen Stoffes, wenn die Kommission den Zulassungsantrag abgelehnt haben sollte. Ist die Entscheidung der EU-Kommission noch nicht gefallen, dann ändert sich für die Anwender zuerst einmal gar nichts. Es sind in diesem Falle die Pflichten und Fristen für SVHC zu befolgen, bis die EU-Kommission über die Zulassung entschieden hat. Ist das Sunset Date überschritten und die EU-Kommission hat einer weiteren Verwendung des Stoffes zugestimmt (d. h. die Zulassung ist somit erteilt), dann müssen die Anwender der Agentur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung des Stoffes dessen Verwendung mitteilen (Notifikationspflicht gemäß Artikel 66). Die eigentliche Meldung zur Verwendung eines Anhang XIV-Stoffes bei der ECHA erfolgt über ein Webformular unter REACH-IT.

Meldung auf der ECHA-Webseite

In der Regel können für Galvaniken nur die Informationspflicht gemäß Artikel 33 und die Notifikationspflicht gemäß Artikel 66 zum Tragen kommen. Die mit der Verwendung eines zulassungspflichtigen Stoffes geltenden Bedingungen bzw. Maßnahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt, die in der Zulassung angegeben sind, sind selbstverständlich immer einzuhalten.

Fazit:
Die Galvaniken, die Chromtrioxid oder Chrom(VI)-haltige Zusätze im Einsatz haben, müssen eine Meldung zur Verwendung des Anhang XIV-Stoffes über ein Webformular unter REACH-IT bei der ECHA eigenständig und fristgerecht durchführen. Um diese Meldung vornehmen zu können, muss die Galvanik zuvor einen Firmen-Account ebenfalls unter REACH-IT bei der ECHA eingerichtet haben.

Weitere Informationen

  • Ausgabe: 2
  • Jahr: 2021
  • Autoren: Dr. Joachim Heermann

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