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Donnerstag, 08 Dezember 2022 10:59

Reform: Technische Regeln für Arbeitsstätten - Teil 2: Neue Begriffsbestimmungen

von
Geschätzte Lesezeit: 3 - 6 Minuten
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten haben keine direkte Rechtswirkung. Der Unternehmer kann Arbeitsplätze auch anders ausstatten. Die Bedingung des Gesetzgebers ist, dass diese Ausstattungen ebenso wirksam sein müssen, wie die Vorgaben der ASR. (Foto: Sebastian Duda Adope Stock) Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten haben keine direkte Rechtswirkung. Der Unternehmer kann Arbeitsplätze auch anders ausstatten. Die Bedingung des Gesetzgebers ist, dass diese Ausstattungen ebenso wirksam sein müssen, wie die Vorgaben der ASR. (Foto: Sebastian Duda Adope Stock)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) umfassen trotz vieler Streichungen durch die Novelle vom März dieses Jahres noch mehr als 250 unterschiedliche Begriffsbestimmungen. Viele davon sind neu.

Im März 2022 wurden insgesamt 16 Arbeitsschutzrichtlinien überarbeitet. Manche davon mehr, manche weniger. In summa muss sich ein Unternehmen jetzt mit 51 Begriffsänderungen im ASR beschäftigen, sich einarbeiten. Darunter sind 17 völlig neue Richtlinien dazu gekommen, wobei im Gegenzug nur elf gestrichen wurden. Am wenigsten gemacht, das heißt überarbeitet, wurde auf dem Gebiet der Begriffsbestimmungen, dort wurde nur ein Bruchteil verändert. Nahezu unverändert blieben die ASR:

  • A1.3, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • A1.5, Fußböden
  • A1.8, Verkehrswege
  • A2.1, Absturz, Herabfallende Gegenstände, Gefahrenbereiche
  • A2.3, Fluchtwege und Notausgänge
  • A3.5, Raumtemperatur.

Dazu kommt, dass einige ARS gestrichen wurden, zum Beispiel die ASR A3.4/7, Sicherheitsbeleuchtung. Das alles reduziert zwar die Menge der Begriffsbestimmungen, trotzdem ist es leider so, dass sich hinter einem bekannten Schlagwort jetzt eine völlig neue Definition verbergen kann, als dies vor der Reform der Fall war. Ein Beispiel: Der Begriff „Gesicherter Raum“ meint heute etwas völlig anderes, als dies noch Februar 2022 der Fall war. Insbesondere ist der Begriff heute nicht nur anders sondern viel umfangreicher definiert, als früher. Der Begriff hat dadurch eine völlig neue Bedeutung erfahren. Für den Verantwortlichen im Unternehmen heißt das, dass er sich jetzt intensiv mit den begrifflichen Änderungen befassen muss, um auf der sicheren Seite zu bleiben.

Fachleute bemängeln dies. Und noch andere handwerkliche Mängel im Änderungsprozess sprechen sie an. Dazu gehört vor allem die Handhabe der Änderungen. Vorhin wurde festgestellt, dass die Definition des Begriffs „Verkehrswege“ (A1.8) nahezu gleich blieb, mit geringen Änderungen. Trotzdem werden die gleich gebliebenen Inhalte erneut im Regelwerk abgedruckt, wodurch die wenigen Änderungen völlig untergehen. Hier suggeriert man also Neues wo es eigentlich nichts Neues gibt.

Für die für die Umsetzung und Einhaltung des ASR in einem Unternehmen verantwortliche Person ist es daher beruhigend zu wissen, dass aus dem Arbeitsstättenrecht keine verbindliche Rechtsverpflichtung hervorgeht. Jedes Unternehmen ist frei, andere Lösungswege zu beschreiten. Allerdings muss diese andere Lösung gleiche oder ähnliche Wirkungen für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erzielen.

Fazit: Wer sich eingehend mit den neuen Begriffsdefinitionen beschäftigen muss oder will, der muss viel Zeit einbringen. Zwar wurden insgesamt nur etwa 20 Prozent verändert, jedoch oft nur Marginalien, die auf den ersten Blick nicht sichtbar sind, sondern erlesen werden müssen. Die folgende Tabelle fasst die 51 oben genannten Änderungen zusammen.
 
 

Begriffsbestimmung

ASR

Unterpunkt

Änderung

A

Arbeitsplatz auf Baustellen

A2.1

3,12

Neuer Begriff

 

Außenbeleuchtetes Sicherheitszeichen

A2.3

3,14

Neuer Begriff

 

Automatische Türen und Tore

A2.3

3,12

Neuer Begriff

B

Bautreppe

A1.8

3,1

Gestrichen

 

Beleuchtungsstärke

A3.4/7 A2.3

3,7

Gestrichen

 

Blendung

A2.3

3,23

Ergänzung zum Begriff A2.3/3,12

D

Dynamisches Sicherheitssystem

A3.4/7

3,4

Gestrichen

E

Elektrisch betriebenes Sicherheitssystem

A3.4/7

3,4

Gestrichen

 

Elektrisch betriebenes optisches Sicherheitssystem

A2.3

3,2

Nachfolge zu A3.4/7, 3.4

 

Erhöhte Brandgefährdung

A2.3

3,26

Gleichlautend A2.2, 3,3

 

Evakuierung

A2.3

3,4

Neuer Begriff

F

Farbwiedergabe

A2.4/7

3,1

Gestrichen

 

Flucht-Rettungsplan

A2.3

3,3

Neuer Begriff

 

Fluchtweg

A2.3

3,1

Absolut neu definiert

 

Fluchtweglänge

A2.3

3,2

Gestrichen

 

Freie

A2.3

3,5

Neuer Begriff

 

Begriffsbestimmung

ASR

Unterpunkt

Änderung

G

Gänge zu Betriebseinrichtungen

A1.8

3,2

Neuer Begriff

 

Gänge zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen

A1.8

3,2

Gestrichen und unter A1.2/3,4 neu eingefügt

 

Gänge zur Instandhaltung

A1.8

3,3

Neuer Begriff

 

Gefährliche Schräglage

A1.5

3,4 neu 3,6 alt

Erweiterte Definition um A1.8

 

Gesicherter Raum

A2.3

3,6 neu 3,4 alt

Umfassend neu definiert

 

Gesicherter Bereich

A2.3

3,7 neu 3,5 alt

Begriff viel weiter gefasst

 

Gleitfördernder Stoff

A1.5

3,3

Neuer Begriff

H

Hauptfluchtweg

A2.3

3,1

Neuer Begriff, ersetzt „Erster Fluchtweg“

 

Hilfstreppen

A1.8

3,9

Alter Begriff, neue Definition

I

Innenbeleuchtetes Sicherheitszeichen

A2.3

3,16

Neuer Begriff

K

Klimasummenmaß

A3.5

3,3

Luftfeuchtigkeit statt Luftfeuchte

 

Kraftbetätigte Türen und Tore

A2.3

3,11

Gleichlautend übernommen aus A1.7/3,8

L

Lang nachleuchtendes Sicherheitssystem

A3.4/7

3,5

Gestrichen

 

Lang nachleuchtendes optisches Sicherheitssystem

A2.3

3,19

Neuer Begriff

 

Lang nachleuchtendes Sicherheitszeichen

A1.7 A2.3

3,17 3,15

Neue Definition wie A1.7 und A2.3

 

Laufstege

A1.8

3,29

Erweiterter Begriff, neu definiert

 

Leitmarkierung

A3.4/7

3,6

Gestrichen

 

Leuchtdichte

A3.4/7 A2.3 A3.4

3,8 alt 3,22 3,15

Neu definiert und übertragen in A2.3-3,22 sowie A3.4-3,15

 

Lichte Mindestbreite und -höhe

A1.8 A2.3

3,30 3,2

Neuer Begriff, auch in A1.8 und A2.3

N

Nebenfluchtweg

A2.3

3,1 - /2

Neuer Begriff, ehemals „Zweiter Fluchtweg“

 

Normale Brandgefährdung

A2.3

3,25

Aus A2.2, 3,2 übernommen

 

Notausgang

A2.3

3,6 alt 3,18 neu

Geringfügig neu definiert

 

Notausstieg

A2.3

3,6 alt 3,10 neu

Absolut neu definiert

O

Optisches Sicherheitssystem

A3.4/7 A2.3

3,2 alt 3,18 neu

Absolut neu definiert, wandert von A3.4/7 nach A2.3

S

Sammelstelle

A2.3

3,13

Neuer Begriff

 

Sicherheitsbeleuchtung

A3.4/7 A2.3 A3.4

3,3 alt 3,17 neu 3,14 neu

Geringfügig neu definiert

 

Stolperstellen

A1.5

3,5

Definition stark erweitert, aus 3,4 in 3,5 verschoben

 

Begriffsbestimmung

ASR

Unterpunkt

Änderung

T

Temporäre Bautreppen

A1.8

3,1

Neuer Begriff, alte Definition der ehemals „Bautreppe“

 

Treppenlauf

A1.8

3,8

Alter Begriff, neue Definition

 

Trittsicherheit

A1.5

3,7

Alter Begriff, neue Definition (vormals 3,6)

 

Türen in Fluchgwegen

A2.3

3,8

Neuer Begriff

U

Unebenheiten

A1.5

3,8

Alter Begriff, neue Definition (vormals 3,7)

V

Verdrängungsraum

A1.5

3,1

Definition ergänzt

 

Verkehrswege

A1.8

3,1

Definition ergänzt

 

Vertiefungen

A1.5

3,8 A.: 2

Umfassend neue Definition, aus 3,10

Weitere Informationen

  • Ausgabe: 11
  • Jahr: 2022
  • Autoren: Heinz Käsinger

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