Für solche Produkte gelten jetzt auch die Informationspflichten nach REACH Art. 33 und die Meldepflicht für die SCIP-Datenbank gemäß § 16 f) Chemikaliengesetz, so die DEKRA Sachverständigen. Melamin wurde in der 18. ATP (Adaption to Technical Progress) der CLP-Verordnung als zielorgantoxisch STOT RE 2 (Harntrakt) und krebserzeugend Carc. 2 eingestuft. Die Aufnahme in die Kandidatenliste wird damit begründet, dass es sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt besonders besorgniserregend ist. Melamin hat sich unter anderem als Porzellanersatz für z. B. Campinggeschirr etabliert. Auch in weiteren Produkten kann Melamin enthalten sein, beispielsweise in Bauprodukten, Textilien, Kosmetik, Reinigungsmitteln, Elektrogeräten, Spielzeug. Mit der Aufnahme auf die Kandidatenliste müssen Unternehmen ihre gewerblichen Kunden über das Vorhandensein von Melamin im Produkt informieren, sobald ein Schwellenwert von 0,1 % überschritten wird.