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Mittwoch, 27 Mai 2020 13:03

SCIP – Die neue ECHA-Datenbank für besorgniserregende Stoffe

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Geschätzte Lesezeit: 8 - 15 Minuten
SCIP – Die neue ECHA-Datenbank für besorgniserregende Stoffe Quelle: Adobe-Stock

SCIP steht für „substances of concern in products“ und ist eine neue Datenbank, die von der Europäischen Chemikalienbehörde (ECHA) eingerichtet und in allen Mitgliedstaaten zugänglich sein wird. Es ist geplant, diese mit zahlreichen Informationen über „bedenkliche Stoffe“ in Produkten zu füttern. Diese Informationen sollen den Entsorgungsunternehmen zur Verfügung stehen, die dann Kenntnis darüber haben werden, in welchen Abfällen besorgniserregende Stoffe sind. Ziel der Datenbank ist letztendlich, solche gefährlichen Stoffe endgültig aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen und damit dem EU-Kommissionsziel „Tox-Free-Environment“ ein Stück weit näher zu kommen. Losgehen wird es ab Januar 2021.

Alle produzierenden Unternehmen sind gut beraten, sich so schnell als möglich damit auseinander zu setzen, denn die Datenbeschaffung wird die eigentliche Herausforderung sein. Wenn beispielsweise ein Auto oder ein elektronisches Gerät in der EU in Verkehr gebracht wird, so gibt es dafür hochkomplexe Lieferketten in der Produktion. Nicht selten finden sich Hunderte Zulieferer in asiatischen Staaten oder auf anderen Kontinenten. Die Datenbank kann jedoch nur „gespeist“ werden, wenn alle notwendigen Informationen aller Zulieferer vorhanden sind. Betroffen sind aber auch Hersteller weniger komplexer Produkte wie Verpackungen, Spielzeuge oder Textilien.

SCIP soll Informationen zu bedenklichen oder besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen bzw. komplexen Produkten (wie beispielsweise Bleistabilisatoren oder Weichmacher in Kunststoffbauteilen, bromierte Flammhemmer in Elektronikgeräten, polyaromatische Kohlenwasserstoffe im Reifengranulat etc.) sammeln. Die Datenbank hat ihre EU-rechtliche Grundlage, in der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRil). SCIP geht auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. i) in Verbindung mit Abs. 2 der kürzlich novellierten Abfallrahmenrichtlinie zurück. Damit wird erneut der Versuch unternommen, das Chemikalien- und Abfallrecht enger zu verzahnen. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, Ziele für Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu erlassen. Der Wortlaut in der AbfRRil als gesetzliche Grundlage für SCIP lautet:

„... i) unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die betreffenden Materialien und Produkte gelten, die Senkung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern sowie sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1) der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 12) der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt ...“

Die aktuelle AbfRRil ist deshalb die Basis für die Abfallbewirtschaftung in der EU, sie enthält umfangreiche Anforderungen an die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen. Die Umsetzung in das natio­nale Recht der EU-Mitgliedsstaaten muss bis Juli 2020 erfolgen. In Deutschland greift der Referentenentwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dies mit dem neuen § 62a auf. Danach bleibt der ECHA für die Einrichtung der Datenbank bis zum 5. Januar 2021 Zeit.
 
Für Lieferanten eines Erzeugnisses, welches Stoffe der Kandidatenliste enthalten kann, sieht Art. 9 Abs. 1 Buchst. i) der AbfRRil anschließend entsprechende Übermittlungspflichten gegenüber der ECHA vor. Die sogenannte Kandidatenliste (Anhang XIV der REACh-Verordnung) enthält derzeit etwa 200 Stoffe, die die Kriterien des Art. 57 der REACh-Verordnung erfüllen müssen:
  • Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend oder erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A oder 1B einzustufen sind (CMR-Stoffe)
  • Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACh-Verordnung persistent und bioakkumulierbar und toxisch sind (PBT-Stoffe)
  • Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACh-Verordnung sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind (vPvB-Stoffe)
  • Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die aber nicht den oben genannten Gruppen zugeordnet werden können – z. B. endokrin wirksame Stoffe.
Das Ansinnen der EU-Kommission, den Recycling- und Entsorgungsunternehmen mehr Informationen über bedenkliche Stoffe zu Verfügung zu stellen, ist richtig. In den meisten Fällen wissen Entsorgungsbetriebe heute nicht, welche und vor allem ob überhaupt besorgniserregende Stoffe in den zu entsorgenden Abfällen (z. B. Elektronikschrott, Batterien oder Verpackungen) enthalten sind, wenn diese in der Verwertung ankommen. Sollen bestimmte Teile in die stoffliche Verwertung gebracht werden, sind dann chemische Analysen notwendig. Dem Informationsdefizit auf der Seite der Abfallwirtschaft will die EU-Kommission mit SCIP nun begegnen. Es soll mehr Transparenz geschaffen werden über die Zusammensetzung bzw. das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in komplexen Produkten. Diese Transparenz soll durch die Hersteller hergestellt werden, die heute noch – teilweise mit gesetzlich geregelten Ausnahmen (z. B. Blei in verschiedenen Verbindungen) – Schadstoffe einsetzen können.

Unternehmen, die also Erzeugnisse mit besorgniserregenden Stoffen (svhc – substances of very high concern) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew-% (w/w) auf dem EU-Markt liefern, müssen der ECHA ab dem 5. Januar 2021 Informationen zu diesen Artikeln vorlegen. Ein „Erzeugnis“ ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt enthält (z. B. Kabel oder Schraube auf einer Leiterplatte). Diese Definition findet sich in Art. 3 der REACh-Verordnung, betroffen von der Berichtspflicht sind demnächst auch „komplexe Objekte“. Dies sind wiederum Produkte aus mehr als einem Erzeugnis (z. B. Leiterplatte).

Die SCIP-Datenbank ist nur dann anwendbar, wenn sich eine hohe Anzahl betroffener Hersteller beteiligt. SCIP sieht vor, dass bspw. Informationen über das gesetzliche Maß hinausgehend einzugeben sind. So sind nicht nur Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe, sondern auch „substances of concern“ einzugeben, damit sind Stoffe gemeint, die in Produkten durch andere Vorschriften als REACh beschränkt sind (z. B. POP-Verordnung3)).

Die Informationen (bestehend aus Erzeugnisnamen, Konzentrationsbereichen, Lokalisation des svhc-Stoffes, Informationen zur sicheren Verwendung des Stoffes) in der Datenbank werden dann Abfallentsorgern und Verbrauchern zur Verfügung gestellt. Ob dieses ambitionierte Projekt allerdings mit Erfolg gekrönt ist, ist mehr als fraglich. Automobilhersteller4) und Hersteller von Elektrogeräten5) (s. Beispiele unten) haben bereits verkündet, dass es nur mit erheblichem Aufwand möglich sein wird, Milliarden von Einzelinformationen pro Hersteller zur Verfügung zu stellen. Die Datenbank wird hohe Kosten und eine sehr aufwändige Informationsbeschaffung verursachen. Aber auch Recycler6) haben bereits kommuniziert, dass SCIP nicht hilfreich sein wird.

Welche Beispiele verdeutlichen die Problematik von SCIP?

Abb.1: IMDS-Artikelbeschreibung (aus Vortrag Unger T., 2020)Abb.1: IMDS-Artikelbeschreibung (aus Vortrag Unger T., 2020)Beispiel Datenlieferant Automobilindustrie: Die Automobilindustrie setzt seit Inkrafttreten der ersten Regelungen zum Altfahrzeugrecycling auf IMDS – International Material Data System7) als Datenbank für Stoffe und Bauteile. Es hat die europäische Industrie nach eigener Auskunft (T. Unger, 2020) etwa 10 Mrd. Euro gekostet, die Datenbank zu etablieren. Zugang kann jeder bekommen, der beim Betreiber nachfragt. In den IMDS-Materialdaten werden die werkstofflichen und chemischen Zusammensetzungen von Bauteilen, Halbzeugen und Werkstoffen deklariert. Hauptnutzen der IMDS-Materialdaten ist die Absicherung und der Nachweis gesetzlicher Stoffregulierungen für komplette Fahrzeuge und deren Ersatzteile. Im Weiteren werden IMDS-Materialdaten als eine Datenquelle zur Berechnung der Recyclingquote nach ISO 22628 in der Systemgenehmigung der EU-Typgenehmigung genutzt. Derzeit wird IMDS von etwa 130 000 aktiven Nutzern aufgerufen, und etwa 14 000 Stoffe werden berichtet. Neben Flugzeugen sind Pkw sicher die komplexesten Produkte, die von SCIP betroffen sind. Die Etablierung von SCIP bedeutet nun, dass für Tausende von einzelnen betroffenen Artikeln pro Fahrzeug alle notwendigen Informationen zu svhc von den Zulieferern in der EU und außerhalb der EU zu beziehen sind. In der Abbildung 1 ist an einem elektronischen Bauteil aus einem Fahrzeug illustriert, dass bereits die Bezeichnung eines „Artikels“ bzw. Erzeugnisses nicht einfach ist, weil es oftmals keine allgemeingültigen Eigennamen gibt. Für diese aufwändige Datensammlung für be-sorgniserregende Stoffe rechnet die europäische Automobilindustrie mit mehreren Milliarden Euro, weil die derzeitige IMDS-Struktur nicht nutzbar ist.
 
Abb. 2: Leiterplatte mit vielen Hunderten von EinzelerzeugnissenAbb. 2: Leiterplatte mit vielen Hunderten von EinzelerzeugnissenBeispiel Datenlieferant Elektro- und Elektronikindustrie: Elektronische Baugruppen – z. B. mit elektronischen Bauelementen bestückte Leiterplatten – weisen typischerweise mehrere hundert Bestückpositionen mit einer Vielzahl von elektronischen Komponenten auf, diese sind gemäß REACh „Erzeugnisse“. Der überwiegende Anteil der verbauten elektronischen Bauelemente liegt dabei typischerweise in einem Gewichtsbereich von 2 mg bis 5 g (Abb. 2). Durch das in der Elektronikbranche übliche „Multiple Sourcing“ (mehrere Lieferanten pro Bestückposition) wird die Menge der der ECHA zur Verfügung zu stellenden Informationen noch weiter erhöht. Bei bestückten Leiterplatten ist es nicht möglich, das elektronische Bauelement ausfindig zu machen, zu dem die in SCIP eingetragenen Informationen gehören, weil ein derartiges Bauelement zumeist gar keine Identifikationsmerkmale aufweist, die die Unterscheidung von anderen ermöglicht. Ein Mitglied des ZVEI hat jüngst Berechnungen zum Aufwand angestellt. Es wurden 2651 Endprodukte identifiziert, die Messingbauteile mit geringen Bleianteilen (Blei ist ein svhc-Stoff auf der REACh-Kandidatenliste) enthalten. Als Teileverwendungen dieser Bauteile in Endprodukten ergeben sich 426 370 Kombinationen, die in der Datenbank anzulegen wären. Für alle betroffenen Teile und Stoffe müsste dieses Unternehmen insgesamt 23 Personen ein Jahr lang beschäftigen, um jede Erzeugnisvariante einmalig in der SCIP-Datenbank abzubilden.

Beispiel Datennutzer Recyclingwirtschaft: Die Art der heutigen Verwertungstechnologien (z. B. Demontagebetrieb Altfahrzeuge und Shredderanlage) wird es im Tagesgeschäft kaum erlauben, Einzelstoffinformationen für jedes Bauteil eines Fahrzeugs über bedenkliche Stoffe zu ermitteln. Hunderte verschiedener Fahrzeugmodelle unterschiedlichster Zusammensetzung werden üblicherweise in einer Anlage entsorgt, hier zählt im Wesentlichen ein hoher Durchsatz in Tonnage, um angesichts der Rohstoffpreissituation eine wirtschaftliche Verwertung zu gewährleisten. Müssen bedenkliche Stoffe aus einzelnen „Minierzeugnissen“ (wie Schrauben, Lötkontakte) zukünftig ausgeschleust werden, ist eine wirtschaftliche Verwertung praktisch nicht mehr möglich, denn allein die Prüfung auf das Vorkommen bedenklicher Stoffe wird eine viel zu lange Zeit in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht nur für Fahrzeuge, sondern auch für viele andere komplexe Produkte. Zudem ist die Frage zu beantworten, ist dies überhaupt notwendig, um das Ziel der EU „Tox-Free-Environment“ zu erreichen? Der svhc-Stoff Blei als Additiv in Stahllegierungen geht beispielsweise im Recyclingvorgang in den gasförmigen Aggregatzustand über und verbleibt nicht in der Schmelze. Eine Abtrennung einzelner Legierungsbestandteile erfolgt hierdurch automatisch. Elektronikschrott wird gemäß der WEEE-Richtlinie von spezialisierten Recyclern getrennt behandelt, und die Hersteller stellen bereits die in Artikel 15 der WEEE-Richtlinie geforderten Informationen zur Verfügung (z. B. über die I4R- Plattform). Beim Recyclingprozess werden nur ganz bestimmte Komponenten (wie z. B. Batterien) manuell entfernt, bevor die verbleibenden Teile die Sortier- und Behandlungsprozesse durchlaufen. Bei komplexen elektronischen Geräten ist der besonders besorgniserregende Stoff meist in sehr geringen Mengen in kleinen Teilpartikeln des Produkts enthalten (siehe Beispiel bestückte Leiterplatte in Abb. 2). Detaillierte Informationen über diese winzigen Teilartikel (Erzeugniskategorie, Materialkategorie) sind für die Recycler nicht hilfreich, da die Kenntnis des Vorhandenseins von svhc-Stoffen in der Regel den endgültigen, oft metallurgischen Behandlungsprozess nicht verändern würde. Manche svhc-Stoffe (wie bspw. organische Kohlenwasserstoffverbindungen) überstehen den Recyclingprozess gar nicht, sie werden durch die hohen Prozesstemperaturen vernichtet.

Wie geht es weiter?

Im Februar 2020 hat die ECHA einen Datenbank-Prototyp veröffentlicht. Diesen findet man unter folgendem Link: https://echa.europa.eu/de/scip-prototype. Im Jahresverlauf soll dann die Vollversion eingerichtet werden. Hersteller oder Lieferanten („suppliers“) von svhc-haltigen Erzeugnissen sind ab Januar 2021 zur Übermittlung von Informationen in die SCIP-Datenbank verpflichtet. Hierzu ist die Software IUCLID 6 notwendig, die bereits für die Registrierung von Stoffen genutzt werden musste und über die ECHA-Homepage kostenfrei zu beziehen ist (www.echa.europa.eu). Die ECHA hat bereits angekündigt, Webinare zur Nutzung der SCIP-Datenbank für betroffene Unternehmen durchzuführen. Konkrete Aspekte zur rechtlichen Durchsetzung der SCIP-Datenbank müs-sen die EU-Mitgliedstaaten nun bis zum Sommer 2021 im nationalen Recht etablieren.

Welches sind die Hauptkritikpunkte?

Die Anwendung der neuen Datenbank wird enorme Schwierigkeiten bereiten. Zunächst ist es von herausragender Bedeutung, alle betroffenen Unternehmen auf ihre Verpflichtungen hinzuweisen. Es ist aus heutiger Sicht mehr als fraglich, ob dies in absehbarer Zeit angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise und der langjährigen Erfahrungen mit REACh gelingt. In den nächsten Monaten müssten Wirtschaftsverbände, Kammern, ECHA und Weiterbildungsinstitute zahl-reiche Veranstaltungen anbieten, um auf SCIP aufmerksam zu machen und die Nutzung des Prototyps vorzustellen. Hilfreich ist an dieser Stelle, sich zunächst einmal mit den Vollzugs-Erfahrungen mit REACh sowie der Umsetzung der bereits bestehenden Informationspflicht für Erzeugnisse vertraut zu machen.
 
In einem Marktüberwachungsprogramm wurde beispielsweise die seit 2007 (!!) bestehende Pflicht zur Anwendung des Art. 33 überprüft, die bereits die Informationspflicht (Notifizierung) über besorgniserregende Stoffe in der Lieferkette enthält. In 15 Ländern wurde untersucht, ob Erzeugnishersteller ihrer Informationspflicht zu besonders besorgniserregenden Stoffen (svhc) nachkommen. Das Ergebnis ist erschreckend: Es gibt eine hohe Verstoßrate von über 80 %. Das bedeutet, mehr als Dreiviertel der untersuchten Unternehmen erhalten nicht die notwendigen Informationen zu svhc von den Lieferanten bzw. geben sie nicht an Kunden weiter 8). Deshalb muss an dieser Stelle bezweifelt werden, dass Daten für SCIP in ausreichendem Umfang berichtet werden. Die Handhabung wird zudem wesentlich komplexer und undurchsichtiger sein als die bisher geltende Informationspflicht gem. Art. 33 innerhalb der Lieferkette.
 
Die Nutzung der SCIP-Datenbank durch die Recyc­ler ist ebenfalls mehr als fraglich. Auch wenn das An-sinnen richtig ist, mehr Transparenz in Stoffströme zu bringen, wird SCIP aus heutiger Sicht nicht dazu beitragen können, „mehr Licht ins Dunkel der Schadstoffe in Abfällen“ zu bringen. Recyclingunternehmen arbeiten im Tonnenmaßstab, der Input in die Aufbereitungsanlagen wird gespeist durch viele verschiedene Modelle (s. Bsp. vorhin: Tausende Modelle an Fahrzeugen und Elektrogeräten). Selbst bei einem etwas einfacheren Stoffstrom wie Verpackungen haben es die Recycler nicht viel einfacher. Zudem werden Artikelbezeichnungen nicht an den Entsorger weiter kommuniziert, eine Sortieranlage für Verpackungen bspw. ist nicht darauf ausgerichtet, nach Artikelnummern zu sortieren sondern nach Farbe, Kunststoffart etc. Der Verwerter wird in der Regel keine Zeit haben, sich um weitergehende Informationen zu kümmern, wenn er in kurzer Zeit Umsätze generieren muss.
 
Vor Erlass von SCIP wäre deshalb eine breite Diskussion mit allen Marktteilnehmern in der EU mehr als hilfreich gewesen, damit ein gut gemeintes Ansinnen auch zum Erfolg geführt werden kann. Die Überschneidung zwischen Abfall- und Chemikalienrecht ist überaus komplex, deshalb erfordert es hohes Augenmaß, wenn insbesondere das gut gemeinte Ziel eines „Tox-free-Environment“ langfristig gelingen soll. Für SCIP ist jedoch eine Folgenabschätzung dringend notwendig, und die Beteiligung der Dateninhaber sowie der Recycler wäre in einem solchen Projekt notwendig, um Aufwand, Kosten und Nutzen einzuschätzen.

Gibt es eine Alternative zu SCIP?

Um den Zielen der EU-Kommission im Bereich Klimaschutz und Ressourcenschonung gerecht zu werden, sind mehr Recycling und ein höherer Einsatz von Recyclingrohstoffen alternativlos. Um das „Schadstoffproblem“ in Abfällen zu lösen, ist mehr Vertrauen in die Wirtschaft notwendig. Es gibt heute eine Vielzahl von Schadstoffbeschränkungen, die im Chemikalien-, Stoff- und Abfallrecht bereits geregelt sind. Hier nur wenige Beispiele, die alle beim Inverkehrbringen von neuen Produkten angewendet werden müssen: Spielzeugrichtlinie, Altfahrzeug-richtlinie, Elektronikschrottrichtlinie und ROHS (EU-Richtlinie 2011/65/EU dient der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten), Verpackungsrichtlinie, Stoffbeschränkungen in Anhang XVII der REACh-Verordnung, POP-Verordnung. Die Anwendung all der genannten heute bereits existierenden Regelungen wird schrittweise – im Zusammenhang mit REACh – dazu führen, dass immer weniger besorgniserregende Stoffe auch in der Abfallwirtschaft ankommen. Schon heute gibt es kaum Fälle, in denen verwertete Abfälle zu einem Schadstoffproblem in der Produktion geführt haben. Heute ist die viel größere Herausforderung, mehr Abfälle in ein hochwertiges Recycling zu bringen, um mehr vor allem nicht erneuerbare Ressourcen einzusparen. Im schlimmsten Fall wird SCIP dazu führen, dass noch mehr Schadstoffausschleusung im Recycling gefordert wird, was dann zu noch mehr Beseitigung von Abfallströmen führt. Damit gehen hohe Mengen an wertvollen Ressourcen verloren, die auch für einen erfolgreichen Klimaschutz notwendig wären. 
 
Deshalb muss sich die EU davon verabschieden, eine komplett schadstofffreie Recyclingwirtschaft zu haben und ein „Tox-Free-Environment“ weiter zu verfolgen. Bereits heute finden wir in allen Umweltmedien ubiquitär vorkommende Schadstoffe, die die sogenannte Hintergrundbelastung darstellen. Diese Belastungen entstanden durch jahrzehntelange Gewässerverschmutzung, Emissionen aus Industrie, Verkehr, Landwirtschaft etc. Wir haben aber bereits durch eine strenge Umwelt- und Produktgesetzgebung viel erreicht. Gerade heute in Zeiten von absehbarer massiver Wirtschafts- und Rohstoffkrise sowie drohender Klimakatastrophe ist es nicht angebracht, Milliarden von Euro in eine neue, voraussichtlich nicht funktionierende Datenbank zu stecken. Vielmehr muss mit viel Augenmaß zukünftig abgewogen werden, wie Klimagasreduktion und Ressourcenschonung innerhalb der EU geregelt werden können. Zusätzliche Bürden für die Wirtschaft, die hohe Kosten verursachen und wenig Nutzen bringen, zudem nicht vollzugsfähig sind, werden derzeit nicht gebraucht.
 
Die Chancen einer Änderung oder gar eines Verzichts auf eine SCIP-Datenbank sind derzeit als extrem gering einzustufen, deshalb sind produzierende Unternehmen gut beraten, sich damit zu befassen (https://echa.europa.eu/de/scip-database) und ggf. externen naturwissenschaftlichen Rat hinzuzuziehen.

Quellen

1) REACh-Verordnung
2) Art. 33 Abs. 1 REACh-Verordnung: Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 1907/2006/EG (im Folgenden auch als „REACh-Verordnung“ bezeichnet) verpflichtet die Lieferanten von Erzeugnissen, die mindestens einen SVHC- Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten, dem Abnehmer der Erzeugnisse die ihnen vorliegenden, für eine sichere Verwendung der Erzeugnisse ausreichenden Informationen, mindestens aber den Namen des betreffenden Stoffs zur Verfügung zu stellen
3) POP-Verordnung: Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe
4) Unger, T. (Hyndai), Vortrag „Die Substances of Concern in Products Datenbank (SCIP)“, Jahrestagung Produktsicherheit in der Chemischen Industrie, 20.-21. Januar 2020, Bonn
5) Stellungnahme zur SCIP-Datenbank und deren nationale Umsetzung, ZVEI, bitkom und VDMA, 20. Januar 2020
6) EURIC – Statement beim Joint Workshop der Chemicals Articles Waste Cross Industry Platform, 17. Juni 2019, Brüssel; Risk to generate an enormous amount of unmanageable information. We work in tons, not in units
7) Das IMDS (Internationales Material Daten System) ist das Materialdaten-System der Automobilindustrie. Es ist eine gemeinsame Entwicklung von Audi, BMW, Daimler, DXC, Ford, Opel, Porsche, VW und Volvo. Weitere Hersteller sind dem Verbund inzwischen beigetreten, wodurch sich IMDS zum globalen Standard entwickelt hat, der von fast allen global agierenden OEMs genutzt wird. Außerdem werden mit weiteren Herstellern Gespräche über die Teilnahme im IMDS geführt. Im IMDS werden alle Werkstoffe, die bei der Herstellung von Autos verwendet werden, gesammelt, gepflegt, analysiert und archiviert. Durch die Nutzung des IMDS ist es möglich, die Verpflichtungen zu erfüllen, die Automobilherstellern und deren Zulieferern durch nationale und internationale Standards, Gesetze und Regelungen entstehen

Weitere Informationen

  • Ausgabe: 5
  • Jahr: 2020
  • Autoren: Dr. Dipl.Chem. Beate Kummer, Kummer umwelt:kommunikation GmbH, Rheinbreitbach

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