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Zur Info - Umwelttechnik 01/1988

Artikelnummer: GALVANO-22167
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Zur Info - Umwelttechnik 01/1988
Eine Firma in Nordrhein-Westfalen leitet aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis vorwiegend Ku?hlwasser u?ber ihre Werkskanalisation an mehreren Stellen in einen als Gewa?sser bezeichneten Stadtgraben ein. Fu?r diese Einleitung war 1984 die Standortgemeinde gema?ß §64 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW 1979 (LWGNW) abwasserabgabepflichtig, weil sie fu?r dieses Jahr abwasserbeseitigungspflichtig war. Eine U?bertragung der Abwasserbeseitigungspflicht hatte damals noch nicht stattgefunden.Das Oberverwaltungsgericht fu?r Nordrhein-Westfalen in Mu?nster hat in zwei mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Urteilen vom 20. Februar 1986 - 2A 2379/85 - und - 2A 151/85 - unter anderem ausgesprochen: Wenn mindestens fu?nf Meßergebnisse der beho?rdlichen U?berwachung im Sinne des §6 Abs. 1 Satz 1 der noch bis 1988 geltenden Fassung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) - ohne Regenwetterwerte - fu?r den Veranlagungszeitraum vorliegen, bildet das arithmetische Mittel aus den fu?nf oder mehr Untersuchungen das Ergebnis der U?berwachung.
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