Die Richard Geiss GmbH mit Sitz in Offingen (Bayern) hat vor dem Bundesfinanzhof ein richtungsweisendes Urteil erstritten. Über knapp 13 Jahre hinweg hat sich der bayerische Lösemittelspezialist gegen die Sicht des Finanzamts gewehrt und jetzt letztendlich durchgesetzt. Vom Urteil profitieren nicht nur die Richard Geiss GmbH und ihre Kunden, sondern die gesamte Abfall- und Entsorgungsbranche in Deutschland. Denn erstmals ist damit die Übernahme von gefährlichen Abfällen im Rahmen des Verwertungsverfahrens R2 steuerrechtlich unmissverständlich geregelt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Bei der Übernahme von verunreinigten Lösemitteln zur Verwertung handelt es sich nicht um einen tauschähnlichen Umsatz. Was sich abstrakt anhört, vereinfacht vor allem die Prozesse bei den Entsorgern, Recyclern und deren Kunden und schafft Transparenz und damit auch Fairness bei der Bepreisung und Abrechnung. In der Vergangenheit hatten sowohl Entsorger als auch deren Kunden Schwierigkeiten und Unsicherheiten, ob sie bei der Abrechnung der Abfallentsorgung steuerrechtlich korrekt unterwegs waren. Auch die Bepreisung zur Übernahme der gefährlichen Abfälle wird durch das von der Richard Geiss GmbH erstrittene Urteil transparenter und fairer. Entsorger und Recycler können ab sofort die Angebote und Preiskalkulation von Abfällen im R2-Verfahren frei gestalten. Staffelpreise für die Entsorgung sind ebenso möglich wie die Verrechnung von Verkaufspreisen von Regeneraten in der Kalkulation von Übernahmepreisen.