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Donnerstag, 04 November 2021 12:00

Umgang mit Gefahrstoffen: Neue TRGS 510

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Beschäftigte in Unternehmen aller Branchen und Größen gehen häufig auch mit Gefahrstoffen um, dazu gehören u. a. Verwenden, Bereithalten und Lagern. Die neue TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ gilt nun ausdrücklich auch für das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, d. h., wenn dies in Mengen erfolgt, die den Tages- bzw. Schichtbedarf übertreffen. Unternehmer müssen aktuelle Forderungen ermitteln und umsetzen.

Zentrale Vorschrift für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefahrstoffverordnung. Sie legt wesentliche Pflichten für Arbeitgeber fest: Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsprüfung, Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen, Erstellen von Betriebsanweisungen, Unterweisung der Beschäftigten und Dokumentation. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Neben der TRGS 600 „Substitution“ wurde nun auch die TRGS 510 überarbeitet.

Seit Februar 2021 gilt die neue TRGS 510 für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wie Kanistern, Fässern oder Druckbehältern für Gase. Die Technische Regel wurde mit dem Ziel möglichst klarer und einfacher Formulierungen überarbeitet. Dabei wurden auch die Hinweise von Anwendern an den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) berücksichtigt.

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