Der Mieter einer Wohnung hatte mit Zustimmung der Eigentümer an der Außenseite seines Balkons eine MiniSolaranlage anbringen lassen. Auf einer Eigentümerversammlung im Oktober 2022 wurde mehrheitlich ein Beschluss gefasst, wonach das Balkonkraftwerk zu entfernen sei. Dagegen richtete sich die Klage der beiden Wohnungseigentümer. Das Amtsgericht Konstanz meinte, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Genehmigung der Solaranlage. Die übrigen Wohnungseigentümer müssen dem Balkonkraftwerk nicht zustimmen. Entscheidend war eine Klausel im Eigentümervertrag, die eine Bausperre für Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer vorsieht.
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Einem Wohnungseigentümer steht kein Anspruch auf Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maßnahme der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Konstanz (9.2.2023/4 C 425/22 - ) entschieden.
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- Ausgabe: 5
- Jahr: 2023
- Autoren: Heinz Käsinger
Rubrik:
Umwelttechnik
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